Allgemeine Geschäftsbedingungen der SchwabenProtect GmbH
Stand: 04.2020
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Es gelten ausschließlich die AGB der SchwabenProtect GmbH („SchwabenProtect“).
1.2 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nicht. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SchwabenProtect nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.3 Die Angebote von SchwabenProtect sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragsparteien auf der Dienstleistungsvereinbarung oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung durch SchwabenProtect zustande. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Dienstleistungsvereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
1.4 Die Angebotsinhalte basieren auf den Angaben des Auftraggebers. SchwabenProtect ist sofort berechtigt, den Vertrag neu zu verhandeln bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn vom Auftraggeber falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden (insbesondere zu der Objektgröße, bei zusätzlichen Räumen oder zusätzlichen Gefahrenquellen etc.) oder sich die Situation vor Ort anders darstellt und sich dies tatsächlich auf die zu erbringende Leistung nicht unerheblich auswirkt.
2. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Leistung / Mitarbeit des Auftraggebers
3.1 Der Erfolg von Maßnahmen zur Hygienesicherung und Schädlingsbekämpfung (z.B. Ausbringung von Ködermaterial, Gel-, Sprüh-, Nebelverfahren) hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die SchwabenProtect nicht beeinflussen kann (z. B. Art, Gestaltung und Beschaffenheit befallener Räume und Gegenstände, Wachstumsstadien der Schädlinge, Witterung und Umgebungstemperatur, Einhaltung von Hygienestandards im Betrieb). Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung beseitigen nicht die Ursachen des Schädlingsbefalls. SchwabenProtect ist nicht verantwortlich für die Einhaltung von Hygienestandards, die der Auftraggeber Dritten gegenüber einzuhalten hat.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Leistungspflicht von SchwabenProtect aus den vorgenannten Gründen auf die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Hygienesicherung und Schädlingsbekämpfung. Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem Dienstleistungsrecht, d.h. SchwabenProtect schuldet die im Vertrag beschriebene Tätigkeit. Ein bestimmter Erfolg ist abweichend von diesem Grundsatz nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftlich empfohlenen Maßnahmen zur Abstellung befallsbeeinflussender, baulicher, verhaltensbedingter und hygienischer Mängel, die Schädlingsbefall fördern können, umzusetzen. Sollte dies nach wiederholten Gesprächen und zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht geschehen, werden abweichend zur vertraglichen Regelung ggf. erforderlich werdende Zwischenbehandlungen gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Sollte der Auftraggeber vertraglich SchwabenProtect zugewiesene Anwendungen zur Schädlingsbekämpfung selber oder durch Dritte (außer SchwabenProtect) vornehmen, erlischt das Recht zu kostenfreien Zwischenbehandlungen, sofern diese im Vertrag vereinbart sind.
3.5 Bei Beschädigung oder Zerstörung von Servicesystemen werden die Kosten für die Neuinstallation dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn nicht Mitarbeiter von SchwabenProtect oder sonstige Erfüllungsgehilfen von SchwabenProtect die Zerstörung zu vertreten haben.
3.6 Die elektrische Installation sowie die elektrische Funktionsprüfung der von SchwabenProtect installierten Geräte laut DGUV Vorschrift 3 erfolgt durch den Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, wartet und reinigt SchwabenProtect die UV Geräte und identifiziert und dokumentiert die Insektenbefunde viermal pro Jahr. Soweit nicht anders vereinbart werden die splittergeschützten UV-Röhren und dazugehörige Starter im Rahmen eines UV-Wartungsvertrages einmal im Jahr gewechselt. Bei zusätzlichem Austausch werden Kosten laut Wartungsvertrag fälllig.
3.7 Zur Erfüllung der Belange des Arbeitsschutzes vor Ort setzt der Auftraggeber SchwabenProtect über seine diesbezüglichen Vorkehrungen in Kenntnis und stellt bei Bedarf die entsprechenden Einrichtungen/Personen wie Notfallplan und Ersthelfer zur Verfügung.
3.8 Ein Recht, wegen einer Leistungsverzögerung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, besteht nur, wenn SchwabenProtect die Leistungsverzögerung zu vertreten hat.
4. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der zuständigen Niederlassung von an SchwabenProtect zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
5. Kündigung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.
5.2 Verstößt der Auftraggeber in nicht unerheblicher Weise gegen eine der in der Leistungsbeschreibung genannten Pflichten oder gerät er mit der Zahlung einer der vereinbarten Raten um mehr als einen Monat in Zahlungsverzug, so stellt dies einen wichtigen Grund dar, der SchwabenProtect zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Durch eine berechtigte Kündigung gemäß dieser Ziffer entfällt die Vergütungspflicht des Auftraggebers nicht. SchwabenProtect wird von der Verpflichtung zur Leistung befreit, muss sich jedoch sowohl ersparte Aufwendungen als auch dasjenige anrechnen lassen, was es durch anderweitige Leistungserbringung erlangt (Ersatzauftrag). Weitergehende Schadenersatzansprüche von SchwabenProtect bleiben unberührt.
5.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der rechtzeitige Zugang bei der anderen Vertragspartei maßgeblich.
6. Haftung
6.1 Auf Schadensersatz haftet SchwabenProtect, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
6.2 Die Haftung von SchwabenProtect ist der Höhe nach auf den typischerweise bei der Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Schädlingsbekämpfung entstehenden Schaden beschränkt.
6.3 Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Verjährung
7.1 Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verjähren vorbehaltlich einer kürzeren gesetzlichen Frist innerhalb von einem Jahr seit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
7.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten.
8. Preisanpassung
8.1 Sämtliche in dem Vertrag definierten Preise werden jährlich unter Zugrundlegung des vom statistischen Bundesamtes veröffentlichten Arbeitskostenindexes indexiert. Die sich aus der Indexierung ergebende Erhöhung/Ermäßigung des Preises haben die jeweiligen Vertragsparteien der jeweils anderen Vertragspartei unter Vorlage einer Abrechnung mitzuteilen. Erfolgt dies nicht sofort, so bedeutet dies keinen Verzicht auf die Anpassung. Die jeweilige Vertragspartei kommt jedoch mit der Zahlung der Erhöhungs-/Ermäßigungsbeträge erst mit dem Eingang der jeweiligen Abrechnung in Verzug.
8.2 Um einer Veränderung anderer Kostenfaktoren als den Arbeitskosten, z. B. der Preise von Materialien und Dienstleistungen, Rechnung tragen zu können, ist SchwabenProtect darüber hinaus berechtigt, die Preise einmal jährlich um bis zu 2 % anzupassen.
9. Servicedokumentation
In der Regel dokumentieren die Mitarbeiter von SchwabenProtect die von Ihnen beim Auftraggeber erbrachten Leistungen unverzüglich und stellen die Servicedokumentation dem Auftraggeber in Papierform oder digital über ein online-Dokumentationssystem unverzüglich zur Verfügung. Soweit der Auftraggeber die Servicedokumentation bereits auf diese Weise erhalten oder zu ihr Zugang hat, ist die erneute Beifügung der Servicedokumentation nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der die dokumentierte Leistung betreffenden Rechnung.
10. Allgemeine Gebühren
Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Konditionen für die Dienstleistungen von SchwabenProtect fallen die folgenden Gebühren an:
10.1 Um eine gute fachliche Anwendung zu gewährleisten , führt SchwabenProtect bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen eine objektbezogene Gefahrenanalyse durch, die jeweils mit EUR 150,00 zzgl. MwSt. pro Objekt berechnet wird.
10.2 Die Umwelt- und Sicherheitspauschale pro Kundenstandort beträgt EUR 50,00 zzgl. MwSt. jährlich, wenn nicht vertraglich anders vereinbart.
10.3 Die Gebühr für die Bearbeitung von Rechnungen beträgt EUR 3,50 zzgl. MwSt. pro Rechnung.
10.4 Soweit der Auftraggeber auf die postalische Zusendung von Servicedokumentationen oder auf eine Handdokumentation vor Ort und / oder Rechnungen besteht, beträgt die Gebühr für die Übersendung dieser Dokumente in jeden Einzelfall jeweils EUR 2,00 zzgl. MwSt.
10.5 Wenn nicht anderweitig vereinbart, erfolgt der Abbau und die sachgerechte Entsorgung nach dem Ende von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen durch den Kunden. Nach Absprache kann der Abbau und die sachgerechte Entsorgung auch von SchwabenProtect vorgenommen werden und wird in dem Fall nach Aufwand abgerechnet.
11. Anfahrtspauschalen und Arbeitszeiten
11.1 Innerhalb 100 km beträgt die Anfahrtspauschale EUR 120 zzgl. MwSt. inkl. der 1. Stunde Arbeitszeit. Bis 150 km beträgt die Anfahrtspauschale EUR 140 zzgl. MwSt. inkl. Der 1. Stunde Arbeitszeit. AB 151 km Anfahrt wird eine individuelle Anfahrtspauschale vereinbart.
11.2 Die Regelkosten für die Arbeitsstunden betragen EUR 120 zzgl. MwSt. pro Stunde zzgl. Materialkosten.
11.3 Bei Nachtarbeit (22:00 bis 06:00 Uhr) werden, wenn nicht anders vereinbart, 50 % Aufschlag berechnet. Samstagsarbeiten werden ganztägig mit 75 % Aufschlag berechnet, wenn nicht anders vereinbart. Sonn- und Feiertags werden ganztägig 100 % Aufschlag berechnet, wenn nicht anders vereinbart.
11.4 Für schwer zugängliche Arbeiten, Höhenarbeiten oder Arbeiten mit Atemschutz wird zusätzlich eine Erschwerniszulage von EUR 60 zzgl. MwSt. pro Stunde berechnet.
11.5 Materialpreise entnehmen Sie unserem schriftlichem Angebot.
12. Vertragsstörung auf Grund schwerwiegender Ereignisse
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die jeweils betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die jeweils andere bei Vorliegen eines solchen Ereignisses unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Soweit das schwerwiegende Ereignis dazu führt, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten für mehr als 6 Monate nicht erfüllen kann, ist jede Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
13. Sonstiges
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Augsburg. Zuständiges Gericht erster Instanz ist – ohne Rücksicht auf den Streitwert – das Landgericht Hamburg. Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Hier können Sie die AGB der SchwabenProtect GmbH als PDF herunterladen.
Veröffentlicht am 30.04.2020 09:09